Energiepreispauschale


Nachdem nun das Steuerentlastungsgesetz 2022 nunmehr am 23.05.2022 verkündigt worden ist, besteht auch Klarheit über die in den Medien vieldiskutierte Energiepreispauschale.

Es wurde zu diesem Zweck ein eigener Abschnitt ins Einkommensteuergesetz eingefügt (§§ 112-122), in dem nun Folgendes geklärt ist.

1. Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird ein einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von € 300 gewährt. Der Anspruch entsteht am 01.09.2022.
2. Anspruchsberechtigte sind Arbeitnehmer und Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Keine Steuerpflicht entsteht bei pauschal versteuertem Arbeitslohn nach § 40 a EStG
3. Sie wird entweder mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt oder vom Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ausgezahlt. Sie wird bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet.
4. Bei Steuerpflichtigen mit Einkommensteuervorauszahlungen wird die Energiepreispauschale die Vorauszahlung zum 10. 09.2022 mindern.
5. Die Auszahlung über den Arbeitgeber läuft im Regelfall im Monat September 2022. Der Arbeitgeber kann den Betrag von der Summe der Lohnsteuer in seiner Lohnsteueranmeldung abziehen, und zwar bei monatlicher Lohnsteueranmeldung von der Anmeldung für August, bei vierteljährlicher Anmeldung von der Anmeldung für das 3. Quartal.

 

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