Neue AfA-Vorschriften für Hard- und Software

Neue AfA-Vorschriften für Hard- und Software.

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein überraschendes Schreiben zur steuerlichen Abschreibung von Hard- und Software erlassen (26.02.2021).

Für Computerhardware und Anwendungssoftware hat das BMF eingesehen, dass die technischen Neuerungen höchst rasant vor sich gehen und deshalb erlaubt, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen.

Unter Hardware wird verstanden: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop- Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small- Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Und Software in diesem Sinne ist: Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und - verarbeitung.

Damit tritt quasi Sofortabschreibung ein. Eine wirklich bürgerfreundliche Maßnahme der Finanzverwaltung.
Sie gilt für die Steuerbilanz, aber auch für die Werbungskosten bei den privaten Einkünften. Wichtig ist allerdings, dass diese Begünstigung nicht für die Handelsbilanz gilt. Hier bleibt es bei den bisher angenommenen Nutzungsdauern.

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