Rückwirkende Berichtigungen von Rechnungen

Die Situation kennt (fast) jeder Unternehmer: bei einer Betriebsprüfung wird eine Eingangsrechnung moniert und der Vorsteuerabzug versagt.

Die Prüfung endet insoweit mit einer Nachzahlung. Besonders ärgerlich ist, dass die Prüfung lange nach den jeweiligen Veranlagungszeiträumen stattfindet. Das bedeutet z. B. Folgendes: Im Jahr 2020 wird aus einer Rechnung über 119.000 € aus 2014 die darin enthaltene Vorsteuer von 19.000 € nicht zum Abzug zugelassen.
Das bedeutet eine Nachzahlung von 19.000 €, aber außerdem eine Zinsbelastung von ca. 5.500 € (0,5% monatlich ab dem 01.04.2016).
Zwar ist fraglich, ob die Zinshöhe verfassungsgemäß ist. Trotzdem werden sie erst einmal erhoben. Und die Bitte an den Lieferanten, die Rechnung zu korrigieren, erfolgt erst in 2020 und ermöglicht (so war die Rechtslage) erst den Vorsteuerabzug jetzt. Der Unternehmer bleibt also auf den Zinsen sitzen.

Nun hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.09.2020 zu der Rechtsprechung der letzten Zeit geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung heute auf den Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnung (im Beispiel 2014) zurückwirkt.
Das ist eine gute Nachricht, denn damit entfallen die Zinsen! Übrigens wirken auch die Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung zurück.
Wichtig ist dabei, dass durch eine Rechnungsberichtigung zwar fehlende oder ungenaue Angaben ersetzt/ergänzt werden können. Das gilt aber nur, insoweit das erste, fehlerhafte Dokument überhaupt als Rechnung anerkennungsfähig war. Damit ist gemeint, dass bestimmte Angaben auch in der ursprünglichen Rechnung enthalten sein müssen.

So müssen der Leistende und der Leistungsempfänger (wenn auch fehlerhaft) genannt sein. Ganz besonders wird auf die Leistungsbeschreibung geachtet. Ist sie vollkommen vage, wie z. B. „Produktverkäufe“, führt dies nicht zu einer berichtigungsfähigen Rechnung. Auch ist ein fehlender Steuerausweis kritisch zu sehen.

Das Beste ist natürlich immer, eingehende Rechnungen zu prüfen und Mängel sofort abzustellen und ggf. die Berichtigung durch den Lieferanten/Dienstleister zu verlangen.

 

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