Steuersatzsenkung für die Gastronomie

Steuersatzsenkung für die Gastronomie

Der Bundesrat hat am 05.06.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.

Eine zentrale Maßnahme stellt die befristete Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie dar. Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen gilt mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG).

Die Änderung soll zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie auf die Gastronomiebranche erfolgen und ist daher zeitlich begrenzt.

Zu beachten gilt darüber hinaus folgendes: Der Koalitionsausschuss hat sich davon unabhängig am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur-und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen verständigt. Mit dem Konjunktur-und Krisenbewältigungspaket soll laut dem Beschlusspapier vom 03.06.2020 die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesselt werden. Eine zentrale Maßnahme des Pakets ist eine allgemeine befristete Senkung der Mehrwertsteuer. Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und für den ermäßigten Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.

Die Senkung der Steuersätze gilt erst, wenn sie parlamentarisch beschlossen ist. Allerdings ist es höchst wahrscheinlich, dass dies so kommen wird.

Aus diesem Grund ergeht folgender Hinweis:
Wenn das am 03.06.2020 von der Koalition beschlossene Konjunktur-und Krisenbewältigungspaket umgesetzt wird, würden die Leistungen in der Gastronomie mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis 30.06.2020 dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab 01.07.2020 dann einer ermäßigten Umsatzsteuer von 5 %, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und dann aus heutiger Sicht ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen.

Nimmt der Gesetzgeber eine Steuersatzänderung vor, so gilt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG der geänderte (neue) Steuersatz für die Umsätze, die nach dem Inkrafttreten der Ände-rungsvorschrift bewirkt werden. Im Grundsatz ist jeweils derjenige Steuersatz anwendbar, der im Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgebend ist. Nicht der Zeitpunkt der Vereinbarung der Leistung, der Ausstellung der Rechnung oder der Entgeltsvereinnahmung ist entscheidend, sondern allein der sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ergebende Leistungszeitpunkt. Das gilt auch bei der Ist-Versteuerung.

Zu beachten ist allerdings, dass die Steuer erst mit Ablauf des maßgebenden Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung bewirkt wird, den Finanzbehörden gegenüber 12.06.2020/SC2 anzumelden ist. Damit kommt de facto auch erst zu diesem Zeitpunkt der jeweils neue Steuersatz zur Anwendung.

Grundsätzlich ist es dem Unternehmer überlassen, ob er die Steuersatzsenkung zur Erhöhung seiner Marge benutzt oder an seinen Kunden (teilweise) weitergibt.

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