Das Jahressteuergesetz 2020 ist beschlossene Sache

Wir hatten an dieser Stelle vor einiger Zeit über den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 berichtet. Nun ist es vom Bundestag und – ganz frisch – am 18.12.2020 auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Das zentrale Thema des Mehrwertsteuer-Digitalpakets ist unverändert übernommen worden – mit Wirkung ab 01.07.2021.

Aber auch die anderen Themenbereiche, die zum Teil erst im Gesetzgebungsverfahren eingefügt worden sind, sind von Interesse.

Hier einige Highlights aus dem Jahressteuergesetz:

Es wird eine Home-Office-Pauschale – wenn kein Arbeitszimmer vorhanden ist - von € 5 täglich bis maximal € 600 jährlich eingeführt.
Das gilt bereits für das Jahr 2020 und endet am 31.12.2021. Aber Vorsicht, das ist ein wenig Augenwischerei. Denn die Pauschale wird in den Betrag der Werbungskostenpauschale von € 1.000 eingerechnet. Und natürlich fehlt bei Nutzung des Home-Office der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Kreis der Nutznießer der Home-Office-Pauschale wird wahrscheinlich eher klein sein.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird erweitert. Dieser ermöglicht einen Abzug vor Anschaffung betrieblicher Wirtschaftsgüter. Die Gewinngrenze für die betroffenen Steuerpflichtigen wird für alle Einkunftsarten auf € 200.000 angehoben; der abzugsfähige Betrag beläuft sich nunmehr auf 50% der Investitionskosten.
Begünstigt sind ab sofort auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden. Diese Regelungen gelten bereits für 2020.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen wird definiert.
Bei einer Reihe von Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen gelten diese nur, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Nun ist gesetzlich geklärt, dass jede Form der Entgeltumwandlung bei diesen Leistungen ausgeschlossen wird. Unschädlich ist aber, wenn der Arbeitnehmer auf die Leistung einen tariflichen oder sonstigen Anspruch hat.

Verbilligte Wohnraumvermietung wird erleichtert. Bislang ist bei Vermietungen voller Werbungskostenabzug nur dann erlaubt, wenn die tatsächliche Miete mindestens 66 Prozent der Marktmiete beträgt. Diese Grenze wurde auf 50% gesenkt, um nach Möglichkeit zu billigeren Mieten zu motivieren.

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