Kraftfahrzeugnutzung und Umsatzsteuer: der EuGH wirft Altbewährtes um!

Der EuGH hat mit Urteil vom 20.01.2021 (Az: C-288/19) die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung der Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern auf den Kopf gestellt.

Bisher war es in Deutschland unter Fachleuten Gemeingut, dass die Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern einen Leistungsaustausch voraussetzte: der Arbeitgeber überließ das Kfz gegen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Infolgedessen war dies ein „normaler Umsatz“.

Diese Gedanken verwirft der EuGH und bestimmt, dass nur bei ausdrücklich vereinbartem Entgelt (z. B. Zuzahlung) die Kfz-Überlassung der Umsatzsteuer unterliegt; und dann eine Vermietung eines Kfz vorliegt, deren Ort sich nach den Regeln des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bemisst (Vermietung über 30 Tage am Wohnsitz des Arbeitnehmers).
Für eine unentgeltliche Überlassung (was als „Normalfall“ gelten dürfte) lässt der EuGH nur die Verwendung eines Gegenstands, der dem Unternehmen zugeordnet und mit abziehbaren Vorsteuern belastet war, als unentgeltliche Wertabgabe zu.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ändert sich an der Umsatzbesteuerung nichts, auch wenn die Begründung nun anders ist.

Damit wird aber auch klar, dass zwei häufige Fälle nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterliegen

  1. Unternehmer ohne Vorsteuerabzug (Banken, Krankenhäuser, Ärzte, Bildungseinrichtungen usw.) müssen für die übliche Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer nicht mehr Umsatzsteuer zahlen
  2. Soweit es sich um Fahrzeuge handelt, die der Arbeitgeber geleast hat und die nach den umsatzsteuerlichen Regeln nicht an ihn geliefert wurden, kann eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen denklogisch nicht erfolgen. In all diesen Fällen greift die Vorschrift des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht – es fällt keine Umsatzsteuer an.

Es kann sich rentieren, zu prüfen, oder überprüfen zu lassen, inwieweit diese neue Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen Vorteilen führen kann.

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