Regularisierung der Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Fernhandel mit Frankreich

Politik zur Regularisierung der Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Fernhandel:

Die französische Steuerbehörde versucht, die nicht in Frankreich niedergelassenen Unternehmen mit Tätigkeit im Onlinehandel zur Regularisierung Ihrer Situation zu bewegen.

Seit dem Inkrafttreten der Reform des Fernhandels (OSS) am 1. Juli 2021 musste das französische Finanzamt feststellen, dass einige Unternehmen des Internethandels vor dem Reformdatum fälschlicherweise die Umsatzsteuer ihrer gesamten in der EU getätigten Verkäufe im Abgangsland (im Lande des Versands) berechnet hatten, obwohl der Betrag der Verkäufe die insbesondere in Frankreich festgelegten Lieferschwellenwerte überschritt. Diese nicht ansässigen Akteure können daher wegen Unterschlagung von Umsatzsteuerzahlungen einer Steuerprüfung unterworfen werden.

Um diese Unternehmen zur Regularisierung ihrer Situation zu bewegen, besteht die Möglichkeit, bis zum 30. September 2022 einen Antrag auf Berichtigung der ausgelassenen Umsatzsteuerbeträge zu stellen. Dieser Antrag muss die Umsatzsteuererklärungen enthalten, die die pro Jahr versäumten Umsatzsteuerbeträge für Onlinehandel aufführen, sowie die Belege für diese Umsätze. Die Händler müssen die entsprechende französische Mehrwertsteuer zuzüglich der Verzugszinsen entrichten. Sollte der Antrag auf Berichtung der Situation nicht gestellt und die versäumten Beträge während einer Steuerprüfung aufgedeckt werden, sind Strafgelder von 10% der ausgelassenen Umsatzsteuerbeträge zuzüglich Verzugszinsen fällig.

Die französische Verwaltung wird die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand der Güter stattfand, systematisch über diejenigen Unternehmen informieren, die einen Antrag auf Regularisierung gestellt haben, und über den betroffenen Zeitraum und fordern, ebenfalls informiert zu werden, falls Firmen zu einem späteren Zeitraum Anträge auf eine Rückerstattung der Umsatzsteuer stellen. (Veröffentlichung der Direction des finances publiques vom 24.05.22 - Mehrwertsteuer - Regelung für Fernverkäufe -.Umsetzung der Richtlinien EU/2017/2455, EU/2019/1995 und des Beschlusses EU/2020/1109 - Berichtigung von Fehlern, die von nicht niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten begangen wurden).

Sind Sie hiervon betroffen, wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

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